Modernisierung von Mietwohnungen

Der Freistaat Bayern fördert die Modernisierung und Erneuerung (Instandsetzung) von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern (Bayerisches Modernisierungsprogramm). 

(Hinweis: Das Bayerische Modernisierungsprogramm wird bis Frühjahr 2022 novelliert. Insofern stehen nachfolgende Informationen noch unter dem Vorbehalt von Änderungen)

Besonderheiten dieser Förderung

  • Das Gebäude muss mindestens 15 Jahre alt sein und drei Mieteinheiten umfassen
  • Die Miete nach der Modernisierung muss sozialverträglich sein
  • Bei Wohnungsneuvermietung nach der Modernisierung gibt es Belegungsbindungen für 10 – 20 Jahre nach Einkommensgrenzen des Art.11 BayWoFG
  • Bereits begonnene Maßnahmen können nicht gefördert werden.

FAQ: Antworten auf die wichtigsten Fragen

Was kann gefördert werden?

Förderfähig sind:

  • Instandsetzung und Modernisierung, z. B. Veränderung des Wohnungszuschnitts, Erneuerung von Sanitärinstallation, Wasserversorgung etc. sowie bauliche Maßnahmen nach einem Teilrückbau
  • Barrierereduzierung, z. B. Nachrüstung von Aufzügen, Optimierung des Wohnungszuschnitts
  • Verbesserung der Außenanlagen, z. B. Schaffung von Grünanlagen, gebäudebezogene Außenanlagen, Anlage von Spielplätzen
  • Verbesserung der Energieeffizienz unter Beachtung geltender baulicher Vorschriften der Energieeinsparverordnung
  • Sonstige Baumaßnahmen, z. B. Hochwasserschutz, Lärmschutz, Radonsanierung
  • Wege zu Gebäuden und Wohnumfeldmaßnahmen
  • Eingangsbereich und Wohnungszugang
  • Vertikale Erschließung/Überwindung von Niveauunterschieden
  • Anpassung der Raumgeometrie
  • Maßnahmen an Sanitärräumen
  • Bedienelemente, Stütz- und Haltesysteme, Orientierung, Kommunikation
  • Gemeinschaftsräume, Mehrgenerationenwohnen
  • Standard Altersgerechte Wohnung/Altersgerechtes Haus
  • Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit entsprechend DIN 18040-2
  • Ausblick: Modernisierungs- und Erneuerungsmaßnahmen, die die KfW in ihren wohnungswirtschaftlichen Programmen fördern kann, sollen wieder mit dem Bayerischen Modernisierungsprogramm kombiniert werden können.

Wer kann gefördert werden?

  • Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher von Mietwohngebäuden sowie von zugelas-
    senen stationären Pflegeeinrichtungen. Auch eine Förderung für zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen ist möglich.
  • Eine Zuwendung an ein Unternehmen kommt nur in Betracht, soweit die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1
    Buchst. a oder Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2012/21/EU in der am 31.
    Januar 2012 geltenden Fassung erfüllt sind

Wo kann die Förderung stattfinden?

  • In ganz Bayern
  • Bewilligungsstelle für Oberfranken: Regierung von Oberfranken.
    Außerhalb: die jeweiligen Bezirksregierungen bzw. die Landeshauptstadt München und die Städte Nürnberg und Augsburg.

    Diese Stellen geben auch nähere Auskünfte und sind bei der Antragsstellung behilflich.

Wann kann die Förderung erfolgen?

Das Programm wird Anfang 2022 novelliert und fortgesetzt.
Es gibt keine Antragsfristen. Die Förderung ist im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich.
Bereits begonnene Maßnahmen können nicht gefördert werden.

Wie ist der finanzielle Umfang der Förderung?

  • Die Kosten der Maßnahmen sind grundsätzlich bis zu 60 % (in begründeten Einzelfällen bis 75 %) vergleichbarer Neubaukosten förderfähig und müssen im Durchschnitt mindestens 5.000 € je Wohnung oder Pflegeplatz betragen.
  • Das Darlehen und der Zuschuss betragen grundsätzlich bis zu 100 % der förderfähigen Kosten.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

Ihr Ansprechpartner

Regierung von Oberfranken, Sachgebiet 35 – Wohnungswesen

Gefördert durch

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