Förderung des kommunalen Engagements für die ärztliche Versorgung vor Ort

Zentrales Ziel der Staatsregierung ist es, für alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig vom Alter, Einkommen und von sozialer Herkunft eine möglichst wohnortnahe und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung sicherzustellen. Eine ausreichende wohnortnahe ambulante ärztliche Versorgung ist in Bayern überwiegend gewährleistet. Aufgrund ungünstiger Entwicklungen von infrastrukturellen und soziodemografischen Faktoren kann es insbesondere bei einer Kumulierung besonderer Herausforderungen, wie dem Zusammentreffen einer alternden Bevölkerung mit erhöhtem medizinischen Versorgungsbedarf bei gleichzeitig ebenfalls älter werdender Ärzteschaft sowie ungünstiger Erreichbarkeit und Mobilitätslage, gleichwohl in Einzelfällen zu einem eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung kommen. Für diese Regionen, die häufig einen ländlichen Charakter aufweisen, ist es oftmals schwieriger, ausreichend Ärztinnen und Ärzte für eine vertragsärztliche Tätigkeit zu gewinnen, um die Versorgungslage langfristig zu stabilisieren. Als Ergänzung zur gesetzlich normierten Sicherstellungsverpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns können auch Gemeinden einen Beitrag zur Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen leisten. Der Freistaat Bayern begrüßt diesbezügliches kommunales Engagement und unterstützt Gemeinden im ländlichen Raum dabei, bestmögliche Rahmenbedingungen für den Erhalt und die Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in ihren Gemeinden zu schaffen.

Besonderheiten dieser Förderung

  • Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
  • Das bereitgestellte Formblatt ist zu verwenden.
  • Eine Förderung nach der Kommunalförderrichtlinie - KoFöR entfällt, soweit für den gleichen Zweck andere Haushaltsmittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.

FAQ: Antworten auf die wichtigsten Fragen

Was kann gefördert werden?

Gefördert werden folgende Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung:

  • Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Aufbau von Einrichtungen der vernetzten Versorgung wie Gesundheitszentren, Primärversorgungszentren, Teampraxen und intersektoralen Gesundheitszentren zur Bündelung von gesundheitlichen und pflegerischen oder sozialen Dienstleistungen an einem Ort; zwingender Bestandteil der zu errichtenden Einrichtung ist mindestens ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenes oder ermächtigtes haus- oder kinderärztliches Versorgungsangebot,
  • Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gründung kommunaler Eigeneinrichtungen gemäß § 105 Abs. 5 SGB V oder der Gründung kommunaler medizinischer Versorgungszentren (MVZ) gemäß § 95 Abs. 1a SGB V,
  • die Bereitstellung von Service- und Beratungsangeboten der Gemeinden im Rahmen der zulässigen indirekten Wirtschafts- und Gründerförderung, insbesondere Ansiedlungsberatung, Unterstützung bei der Standortsuche, Suche nach geeigneten Praxisräumen, Beratung über Fördermöglichkeiten sowie weitere Service- und Beratungsangebote der Gemeinden zur Gewinnung von Ärztinnen und Ärzten wie die Unterstützung bei der Suche nach Wohnraum oder Baugrundstücken und die Unterstützung bei der Suche nach einem Kindergartenplatz.

Weitere förderfähige Maßnahmen finden Sie hier.

Wer ist antragsberechtigt?

  • Antragsberechtigt sind Gemeinden im ländlichen Raum mit höchstens 20 000 Einwohnern und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die von ihnen geführten Unternehmen im Sinn des Art. 86 GO und Art. 49 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) mit Sitz in Bayern sowie deren gemeindliche Einrichtungen mit Sitz in Bayern.
  • Antragsberechtigt sind daneben Gemeinden im ländlichen Raum mit mehr als 20 000 Einwohner und höchstens 30 000 Einwohnern mit Sitz in Bayern, die zudem zu den Räumen mit besonderem Handlungsbedarf im Sinn von Nr. 2.2.3 (Z) in Verbindung mit Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das LEP zählen.
  • Zudem sind Zusammenschlüsse der in Satz 2 genannten Gemeinden in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die von ihnen geführten Unternehmen im Sinn des Art. 86 GO und Art. 49 KommZG mit Sitz in Bayern sowie deren gemeindliche Einrichtungen mit Sitz in Bayern antragsberechtigt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Förderung setzt voraus, dass

  • ein zustimmender Beschluss des jeweiligen Kollegialorgans, zum Beispiel des Gemeinderats, der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrats oder der Gesellschafterversammlung, bezüglich der geplanten Maßnahme vorliegt,
  • die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns bei der Planung des Projekts beteiligt wurde und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abgegeben hat und
  • der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des Zuwendungsbescheides mit der Umsetzung der Maßnahme zu beginnen; wenn und soweit die Einhaltung dieser Frist zu besonderen Härten führt, kann auf Antrag einer Fristverlängerung zugestimmt werden.

Mit dem Projekt darf noch nicht begonnen worden sein.

Wie hoch ist der finanzielle Umfang der Förderung?

Die Höhe der Zuwendung orientiert sich an Art und Umfang der zu fördernden Maßnahme. Die Zuwendung beträgt grundsätzlich bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Projektausgaben, höchstens jedoch 150 000 Euro. 

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

Ihr Ansprechpartner

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)

Sachgebiet K1
-Kommunalförderung-
Prinzregentenstraße 6
97688 Bad Kissingen

09131 6808-2933

Gefördert durch

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

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